Planung & Genehmigung

Beim Bau von Infrastrukturprojekten stehen sich oftmals viele verschiedene Interessen gegenüber. Einerseits besteht ein öffentliches Interesse am Ausbau von Infrastruktur, aber andererseits haben die Bauvorhaben Auswirkungen auf zum Beispiel Eigentumsrechte, Interessen einzelner Anwohner oder Aspekte des Umweltschutzes. So kommt es immer wieder zu Interessenskonflikten. Um alle Interessen gründlich abzuwägen und die verschiedenen Betroffenheiten bestmöglich zu berücksichtigen, gibt es in Deutschland das Planfeststellungsverfahren.

In diesem formalen Verwaltungsverfahren werden sowohl relevante technische und rechtliche Aspekte geprüft als auch sämtliche öffentliche wie private Belange vertieft und gegeneinander abgewogen. Geregelt ist das sogenannte Planfeststellungsverfahren für die Betriebsanlagen der Deutschen Bahn im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sowie in den Paragraphen 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?

Einleitung des Anhörungsverfahrens

Am Anfang eines Infrastrukturprojekts steht ein Antrag an die betreffende Planfeststellungsbehörde, in dem der Vorhabensträger das Bauvorhaben in allen relevanten Details beschreibt. Bei Bauprojekten mit Schienenbezug wird der Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingereicht und dort geprüft.

Der Antrag besteht in der Regel aus mehreren Aktenordnern und wurde bereits im Vorhinein mit dem EBA abgestimmt, das Anregungen zum Umfang der Unterlagen und Hinweise auf erforderliche Gutachten gibt. Außerdem werden im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen bereits ausführliche Gespräche mit potenziell Betroffenen wie etwa Trägern öffentlicher Belange, Anwohnenden oder Naturschutzverbänden geführt.

Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der Antragsunterlagen

Das EBA prüft anschließend die eingereichten Unterlagen auf Plausibilität und Vollständigkeit. Falls erforderlich muss der Vorhabensträger nach der ersten Prüfung in einer Überarbeitung der Unterlagen die Anregungen der Planfeststellungsbehörde berücksichtigen oder noch ausstehende Gutachten nachreichen.

Anhörungsverfahren und Erörterung

Im Anhörungsverfahren stehen die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit über die Inhalte und Auswirkungen des Bauvorhabens im Mittelpunkt. Der Vorhabenträger kann den ursprünglichen Plan unter dem Eindruck der Einwendungen und Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens ändern.

Um die Betroffenen zu beteiligen, muss zunächst einmal ermittelt werden, wer tatsächlich betroffen ist. Dazu werden zum Beispiel Eigentümer von Grundstücken ermittelt, deren Interessen vom Bauvorhaben berührt werden könnten. Auch Naturschutzverbände, Behörden und Versorgungsunternehmen werden als potenziell Betroffene ins Auge genommen.

Wenn alle Betroffenen ermittelt sind, werden sie über das Vorhaben informiert. Im Zuge dieses Verfahrensschrittes werden die Planungen der Bahn in allen Gemeinden, in denen sich das Projekt potenziell auswirken könnte, nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich ausgelegt. Betroffene Bürgerinnen und Bürger und anerkannte Verbände haben bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslagefrist die Gelegenheit, in schriftlicher Form begründete Einwendungen und Stellungnahmen abzugeben. Die Einwendungen werden gesammelt und in nicht-anonymisierter Form an den Aufgabenträger weitergegeben. Gleichzeitig erhalten auch Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt sein könnte, sowie Träger öffentlicher Belange (etwa Versorgungsunternehmen) eine Aufforderung zu einer Stellungnahme.

Die Einwendungen werden vom Vorhabenträger geprüft und bearbeitet. Er positioniert sich zu den vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweisen und Forderungen. Konnten die Einwendungen der Betroffenen nicht ausgeräumt werden, wird die Anhörungsbehörde zusätzlich einen Erörterungstermin ansetzen mit allen Beteiligten (Vorhabenträger, Behörden, Vereinigungen und Bürgerschaft), die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtern. Hierbei ist mit Blick auf einen zügigen Verfahrensablauf das Ziel, die Erörterung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

Auswertung und Stellungnahme

Nach Ende des Anhörungsverfahrens erhält das EBA als Planfeststellungsbehörde sämtliche Einwendungen und Stellungnahmen sowie eine abschließende Stellungnahme, in der das Ergebnis der Anhörung und die Einwendungen zusammengefasst werden.
In der Auswertung durch den Vorhabenträger können sich Änderungen am ursprünglichen Antrag ergeben. Ist das nicht der Fall, wird das Planfeststellungsverfahren durch Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beendet.
Andernfalls – und das stellt den Regelfall dar – durchlaufen die geänderten Planunterlagen ein weiteres Beteiligungsverfahren. Dessen Art ergibt sich aus den Planänderungsunterlagen. Bei umfangreichen Planänderungen ist es in der Regel erforderlich, das komplette öffentliche Anhörungsverfahren noch einmal durchzuführen. Möglich ist nach Abwägung aller relevanten Faktoren jedoch auch die Ablehnung des geplanten Vorhabens.

Planfeststellungsbeschluss

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen stellt das EBA den Plan fest und erlässt, gegebenenfalls mit Auflagen und Nebenbestimmungen, einen Planfeststellungsbeschluss. Dabei folgt das EBA dem Ziel der umfassenden Konfliktbewältigung und wägt sämtliche im Verfahren eingegangenen Anregungen, Hinweise und Einwände gegeneinander ab.

Mit der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist der Vorhabenträger berechtigt, mit der Umsetzung der Baumaßnahme zu beginnen. Das Bauprojekt ist damit formell genehmigt. Zusätzlich hat der Planfeststellungsbeschluss eine Konzentrationswirkung, das heißt, dass bereits alle erforderlichen weiteren behördlichen Genehmigungen und Auflagen bereits enthalten sind.

Ergänzende Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Bahnprojekte sind aufgrund ihrer Komplexität erklärungs- und erläuterungsbedürftig. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens haben die Anwohner einer geplanten Maßnahme vor einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen und Einwänden an den Vorhabenträger zu wenden.

Um dem Informationsbedürfnis über das gesetzliche geregelte förmliche Verfahren hinaus gerecht zu werden, entwickelt die Deutsche Bahn derzeit weitere Instrumente (zum Beispiel Infocenter, eine Projekthomepages und Informationsveranstaltungen), die in Ergänzung dieses Planfeststellungs- und Anhörungsverfahrens zum Einsatz kommen.

Warum dauert das Planfeststellungsverfahren so lange?

Das deutsche Planfeststellungsverfahren setzt auf Transparenz und eine intensive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange. So sollen Interessenskonflikte reduziert und die allgemeine Akzeptanz von Bauvorhaben erhöht werden. Je mehr Einwendungen bedacht und berücksichtigt werden, umso fairer, umweltverträglicher und besser kann die Infrastrukturmaßnahme ausgestaltet werden. Allerdings benötigt die Bearbeitung einer Vielzahl komplexer Einwendungen auch ausreichend Zeit, um am Ende zu einem rechtssicheren Beschluss zu gelangen, in dem sämtliche Interessen sorgfältig miteinander abgewogen werden. Wird zudem der Klageweg beschritten, verzögert sich das Verfahren nochmals – selbst wenn die Klagen abgewiesen werden. Auch Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung müssen beachtet und entsprechend in die Bauplanungen eingebracht werden.

Die Planfeststellungbeschlüsse der Projekte finden Sie im Downloadbereich.

 

Leistungsphasen

Als Leistungsphasen werden die einzelnen Planungsabschnitte der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben bezeichnet. Diese Planungsleistungen im Bauwesen stellen eine verständliche Orientierungshilfe dar, um nachvollziehen zu können, an welchem Punkt sich ein Bauprojekt aktuell befindet.

Die Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Überblick

HOAI-Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Schwerpunkte bei der Grundlagenermittlung sind die Klärung und Festlegung der Aufgabenstellung mit Blick auf die Planungsabsichten. Dabei müssen alle Randbedingungen erfasst und berücksichtigt werden. In dieser Phase wird der Leistungsumfang ermittelt und eine umfassende Bestandsaufnahme erstellt.

HOAI-Leistungsphase 2: Vorplanung

Im Rahmen der Vorplanung werden mögliche Varianten für den Bau untersucht und in Hinblick auf Umweltverträglichkeit wie nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien bewertet. Es erfolgen erste Verhandlungen mit den betroffenen Behörden und eine erste Kosteneinschätzung.

HOAI-Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

In Leistungsphase 3 wird die gewählte Variante in Form von exakten technischen Zeichnungen und fachspezifischen Berechnungen detailliert ausgearbeitet. Es erfolgt eine Kostenberechnung und eine Konkretisierung der Verhandlungen bezüglich der Genehmigungsfähigkeit.

HOAI-Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

In Leistungsphase 4 werden die Unterlagen erarbeitet, die für die Genehmigung des Vorhabens nötig sind. Dies beinhaltet beispielsweise einen ausführlichen textlichen Erläuterungsbericht über sämtliche Überblicks- und Detailpläne, Grundstücksverzeichnisse und schalltechnische Unterlagen und Umweltgutachten.

HOAI-Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Am Ende der Ausführungsplanung stehen Unterlagen, die alle Angaben zur Realisierung des Bauprojekts enthalten. An ihrer Umsetzung sind Planer und Ingenieure, bauausführende Firmen und Hersteller beteiligt. Ein Schwerpunkt ist die Erstellung von Bauplänen (Grundrisse, Schnitte etc.) in großem Maßstab.

HOAI-Leistungsphasen 6 und 7: Vergabe der Hauptbauleistung

In der Vergabephase werden alle Leistungen möglichst exakt und vollumfänglich beschrieben, um möglichst verbindliche Angebote von den Bietern zu erhalten. Sie umfasst außerdem die Prüfung, Bewertung und Verhandlung der eingehenden Angebote sowie die Mitwirkung bei der Auftragserteilung.

HOAI-Leistungsphase 8: Baubeginn (Bauausführung)

Leistungsphase 8 entspricht der Bauüberwachung während der Bauphase. Es wird kontinuierlich und eingehend geprüft, ob die Umsetzung entsprechend der Baugenehmigung, der Ausführungspläne und der Leistungsbeschreibungen erfolgt.

Inbetriebnahme

Mit der Inbetriebnahme geht eine Anlage oder Bahnstrecke von der Bau- und gegebenenfalls Testphase in den regulären fahrplanmäßigen Betrieb über.

Projektabschluss / Restarbeiten

Nach Inbetriebnahme erfolgt ein systematischer Projektabschluss, der unter anderem eine Projektdokumentation und -evaluation umfasst. Üblicherweise sind zu diesem Zeitpunkt noch zahlreiche Restarbeiten zu erledigen, wie etwa kleinere bauliche Tätigkeiten oder die Wiederherstellung von Baustelleneinrichtungsflächen.

So läuft ein Planfeststellungsverfahren ab